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... der Firma
Stephanie Fehniger OPtechnik,
Zinzendorfstraße 4, 70825 Korntal-Münchingen

Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gegenstand dieser folgenden Bedingungen (im folgenden kurz AGB genannt) sind die Lieferungen und Leistungen der Firma Stephanie Fehniger OPtechnik als
a) Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertragsverhältnisses
b) Dienstleisters
c) und/oder als Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages-
und/oder Werklieferungsverhältnisses an den Käufer und/oder Besteller als Auftraggeber (im folgenden kurz AG genannt).

§1 Vertragsschluß

1. Dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich die vorliegenden AGB zugrundegelegt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG werden von Stephanie Fehniger OPtechnik nicht anerkannt; Stephanie Fehniger OPtechnik widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich.

2. Ist der AG Kaufmann so gelten die AGB ferner für alle weiteren zwischen Stephanie Fehniger OPtechnik und dem AG begründeten Vertragsverhältnisse, nach Maßgabe derer Stephanie Fehniger OPtechnik als Verkäufer/Dienstleister und/oder Unternehmer Lieferungen und Leistungen an den AG bewirkt.

3. Muster und Proben gewähren hinsichtlich der vertragsgemäßen Leistung/Lieferung von Stephanie Fehniger OPtechnik nur deren annähernde Probemäßigkeit. Das Vertragsverhältnis zwischen Stephanie Fehniger OPtechnik und dem AG kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch Stephanie Fehniger OPtechnik und der 70 % Anzahlung des Warenwertes durch den AG zustande.

4. Für Auskünfte, Empfehlungen und Beratungen hinsichtlich Verwendbarkeit und Behandlung der Produkte haftet Stephanie Fehniger OPtechnik nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung; sie sind im übrigen verbindlich.

§ 2 Erfüllung

1. Ist dem AG bei Zustandekommen des Vertrages bekannt, daß Stephanie Fehniger OPtechnik sich für ihre vertraglichen Leistungen / Lieferungen bei einem Lieferwerk einzudecken hat, so beschränken sich die Lieferverpflichtungen von Stephanie Fehniger OPtechnik auf den Umfang, in welchem die Produktion des betreffenden Lieferwerkes an Stephanie Fehniger OPtechnik ausgefolgt wird und anschließend unverzüglich bei Stephanie Fehniger OPtechnik verarbeitet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit Stephanie Fehniger OPtechnik und/oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an solchen etwaigen Verzögerungen trifft.

2. Erfüllungsort für die von Stephanie Fehniger OPtechnik zu bewirkende Lieferungen/Leistungen ist der Sitz von Stephanie Fehniger OPtechnik. Wird der Leistungsgegenstand – dies gilt auch bei Lieferung „franko“ – auf Anweisung des AG an einen anderen Ort versandt, so reist er auf Gefahr und Kosten des AG; der Abschluß einer Transportversicherung erfolgt nur auf Anweisung und Rechnung des AG.

3. Hinsichtlich der bei Stephanie Fehniger OPtechnik bestellten Leistungen sind Abweichungen handelsüblicher Art nach Maß, Gewicht, Beschaffenheit, Farbe, Dicke, Reißfestigkeit und Aufmachung in handelsüblichem Rahmen häufig unvermeidlich und daher – auch dann, wenn sie innerhalb derselben Lieferung auftreten – vom AG hinzunehmen: Die handelsüblichen Toleranzen sind bei - Metallen, Bleche in den Maßen +/- 3 %, in der Stärke +/- 20 %, - bei den Farbgebungen kleinere Abweichungen in der Farbe. Bei vom AG bestellten Sonderanfertigungen sind berechnete Abweichungen bis zu +/- 10 %, bei Mengen unter 100 kg und bedruckter / eingefärbter Ware sind Mengen-Abweichungen von +/- 20 % zulässig. Da Anlagen die im Außenbereich aufgestellt werden die Licht- und Wetterbeständigkeit von klimatischen Einflüssen und ihrer Behandlung abhängt, eine absolute Wasserdichtigkeit von unbeschichteten/unbehandelten Materialien nicht hergestellt werden kann und der Grad der Wasserdichtigkeit je nach Qualität der Materialien verschieden ausfällt, wird hinsichtlich Licht- und Wetterbeständigkeit sowie Wasserdichtigkeit keine Lieferungsgewähr seitens Stephanie Fehniger OPtechnik übernommen.

4. Bei Aufträgen auf Abruf und/oder Sukzessivlieferung ist Stephanie Fehniger OPtechnik berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag bereits nach Zustandekommen des Vertrages zu beschaffen und die bestellte Leistung insgesamt herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des AG können demnach nur dann auf Kosten des AG berücksichtigt werden, sofern und soweit sie den vorgenannten Maßnahmen entgegenstehen.

5. a) Die vertraglich bestimmten Lieferfristen beruhen auf der Berechnung des regelmäßigen Ganges der Fabrikation und verlängern sich angemessen, wenn Stephanie Fehniger OPtechnik nicht zu vertretender Umstände an ihrer Einhaltung gehindert ist.

b) Dem AG stehen im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen seine etwaigen Rechte aus
§ 326 BGB auf Rücktritt vom Vertrage oder Schadensersatz nur dann zu, wenn die von ihm zu setzende angemessene Nachfrist mindestens 14 Tage beträgt. Entstehen dem AG Verzugsschäden aufgrund der Nichteinhaltung der Lieferfristen durch Stephanie Fehniger OPtechnik und trifft Stephanie Fehniger OPtechnik nur leichte Fahrlässigkeit, so haftet Stephanie Fehniger OPtechnik nicht und für bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden und im übrigen nur bis zur Höhe
der vom AG geschuldeten Vergütung.

6. Ist der AG Kaufmann, so darf Stephanie Fehniger OPtechnik an den von ihr geschuldeten Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht als und insoweit ausüben, sofern und soweit der AG nicht seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Vertragsverhältnissen mit Stephanie Fehniger OPtechnik, erfüllt hat.

7. Zeichnungen und Unterlagen: Angebotszeichnungen können nicht zur Ausführung herangezogen werden. Sie sind auch keine verbindliche Aussage zur Ausführung der Anlage. Ausführungszeichnungen werden mit dem Bauherren oder Architekten abgestimmt. Änderungen im Bauablauf müssen Stephanie Fehniger OPtechnik schriftlich und rechtzeitig bekannt gegeben werden. Ohne schriftliche Änderungskenntnis geht Stephanie Fehniger OPtechnik von der Gültigkeit der Ausführungszeichnung aus. Die Klimaanlagen von Stephanie Fehniger OPtechnik sind bereits mehrfach in medizinisch genutzten Räumen und OP-Räumen montiert worden. Stephanie Fehniger OPtechnik ist nicht verpflichtet, den zuständigen Hygieniker bezüglich der Lieferung zu kontaktieren. Der Bauherr/Architekt sollte vor Auftragsvergabe alle Genehmigungen (Baubehörden, Brandschutz, etc.) vorliegen haben. Sollten nach Auftragsvergabe eine Änderung hinzukommen, werden diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt und sind vom AG zu zahlen.

§ 3 Preise

Die vertraglichen Preise verstehen sich ab Fertigungsstelle Stephanie Fehniger OPtechnik zuzüglich der Kosten für – Verpackung und Fracht – von Stephanie Fehniger OPtechnik nicht verschuldete Wartezeiten ihrer Monteure und/oder Subunternehmer, Spediteure – zusätzliche Maurer-, Putz- und Stemmarbeiten, Elektroanschlüsse –. Liegt zwischen dem Vertragsabschluß und dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten – ist der AG Kaufmann, ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen – und erhöhen sich nach Vertragsabschluß Löhne und/oder Materialpreise um mehr als 3 %, so erhöht sich das vom AG zu entrichtende Entgelt nach dem Verhältnis, in welcher vorgenannte Erhöhungen zum Gesamtentgelt stehen.

§ 4 Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht und Vornahme der Aufrechnung

1. Die Forderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik werden mit Zugang der sie betreffenden Rechnung beim AG fällig. Mit Ablauf des 30. Tages ab Zugang der Rechnung ist der Forderungsbetrag durch den AG nach § 288 BGB mit einem Verzugszins der zu dem Zeitpunkt üblichen Basiszinssatz (mindestens 8 % über dem jeweils geltenden Bankzinssatz der EU Zentralbank) zu verzinsen.

2. Vom AG für den Ausgleich der Rechnungsforderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik bestimmte Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen und ihr Gegenwert dem Auftraggeber mit dem Tage der endgültigen Gutschrift bei Stephanie Fehniger OPtechnik abzüglich etwa anfallender Bankspesen und Zinsen gutgebracht.

3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und/oder die Vornahme der Aufrechnung mit Gegenforderungen sind seitens des AG gegenüber Zahlungsforderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik nur dann zulässig, wenn ihm von Stephanie Fehniger OPtechnik nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des AG zugrunde liegen.

4. Abschlagszahlungen werden laut Auftragsbestätigung in der vorgegebenen Höhe berechnet. Die Endrechnung wird nach Fertigstellung der Montagearbeiten seitens Stephanie Fehniger OPtechnik gestellt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt - Sicherungseigentum - Freigabeklausel

1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält Stephanie Fehniger OPtechnik sich das Eigentum an der von ihr an den AG gelieferten Sache vor. Ist die von Stephanie Fehniger OPtechnik gelieferte Sache mit einer dem Veräußerer oder Dritten gehörenden anderen Sache im Wege der Verarbeitung verbunden worden, so verliert Stephanie Fehniger OPtechnik das Eigentum an der gelieferten Sache nicht; vielmehr steht Stephanie Fehniger OPtechnik an der neu geschaffenen Sache ein Miteigentumsanteil in der Höhe zu, in welchem der Warenwert der von Stephanie Fehniger OPtechnik gelieferten Sache im Verhältnis zum Gesamtwert der neu geschaffenen Sache steht.

2. Ist der AG Kaufmann und bestehen zum Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstandes der Leistung noch andere Forderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik gegenüber dem AG aus von Stephanie Fehniger OPtechnik mit ihm abgeschlossenen Verträge, so geht das Volleigentum an der von Stephanie Fehniger OPtechnik gelieferten Sache erst dann auf den AG über, wenn sämtliche Forderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik getilgt sind.

3. Vorsorglich tritt der AG schon jetzt zur Sicherung der künftigen Forderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik aus der laufenden Geschäftsverbindung sein Volleigentum an den von Stephanie Fehniger OPtechnik gelieferten Sachen im Wege der Sicherungsübereignung an Stephanie Fehniger OPtechnik ab, die Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum auf Stephanie Fehniger OPtechnik übergeht und der AG die Sache für Stephanie Fehniger OPtechnik treu verwahrt.

4. Der AG ist berechtigt, die von Stephanie Fehniger OPtechnik gelieferte Sache im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsganges - nur mit schriftlichem Einverständnis der Stephanie Fehniger OPtechnik - weiterzuveräußern und/oder mit anderen Sachen zu verarbeiten. Die aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung stammen. Die Forderungen gegenüber Dritten tritt er schon jetzt an Stephanie Fehniger OPtechnik zur Sicherung der Forderung von Stephanie Fehniger OPtechnik aus der Lieferung – ist der AG Kaufmann, Sicherungen aller Forderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik - an Stephanie Fehniger OPtechnik ab. Bis alle Forderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik getilgt sind. Dem AG ist es gestattet, die abgetretenen Forderungen im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsvorganges einzuziehen; Stephanie Fehniger OPtechnik ist jedoch berechtigt, die Abtretung sowie die Vereinbarung des Vorbehaltseigentums und des Sicherungseigentums nach Ziffern 1, 2 und 3 den Dritten anzuzeigen, wenn der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt oder das Konkurs-, Insolvenz oder Vergleichsverfahren über ihn eröffnet wird oder aber andere Umstände vorliegen, welche den Bestand des Sicherungsrechts von Stephanie Fehniger OPtechnik als ernsthaft gefährdet ansehen lassen.

5. Führen die vorgenannten Regelungen zu einer Übersicherung von Stephanie Fehniger OPtechnik, hat Stephanie Fehniger OPtechnik auf Verlangen des AG die vorgenannten Sicherheiten insoweit freizugeben, als sie in ihrem Warenwert den Gegenstand von 130 % der aus dem jeweiligen Auftrag herrührenden Vergütungsforderung – ist der Auftraggeber Kaufmann, den Gegenwert von 130 % aller gemäß vorstehender Ziffer 2 zu sichernden Forderungen – von Stephanie Fehniger OPtechnik übersteigen. Stehen für die Verpflichtung zur Freigabe durch Stephanie Fehniger OPtechnik mehrere Sachen zur Auswahl, wird Stephanie Fehniger OPtechnik sein Wahlrecht gemäß § 262 BGB, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des AG ausüben.

§ 6 Vertragliches Pfandrecht

Stephanie Fehniger OPtechnik und der AG sind sich darüber einig, daß zugunsten von Stephanie Fehniger OPtechnik und dem vom AG zum Zwecke ihrer Be- bzw. Verarbeitung bei Stephanie Fehniger OPtechnik eingelieferten Sachen ab dem Zeitpunkt der Einbringungen ein vertragliches Pfandrecht zur Sicherung der Vergütungsforderungen von Stephanie Fehniger OPtechnik bestellt ist.

§ 7 Abnahmefristen

Die Abnahme gilt – falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart – als erfolgt wenn:

1. 12 Werktage nach einer schriftlichen Fertigstellungsmeldung der Stephanie Fehniger OPtechnik an den AG vergangen sind (Übersendung der Schlußrechnung gilt als derartige Mitteilung).

2. 6 Werktage nach dem Zeitpunkt vergangen sind, zu dem der AG die von Stephanie Fehniger OPtechnik gelieferte Ware in Gebrauch genommen hat (§ 12 Ziff. 5 Abs. 2 VOB/B). Die Ingebrauchnahme ist auch dann Abnahme, wenn förmliche Abnahme vereinbart, aber nicht erfolgt ist.

§ 8 Vertragsstrafe

Vertragsstrafen werden generell von Stephanie Fehniger OPtechnik nicht anerkannt.

§ 9 Gewährleistung

Weisen die Leistungen von Stephanie Fehniger OPtechnik Mängel auf, so haftet Stephanie Fehniger OPtechnik im gesetzlichen Rahmen, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, wird die Gewährleistung auf 6 Monate ab Übergabe beschränkt. Der AG hat die Beweislast zu tragen, daß der behauptete Mangel, der Sache bereits bei Übergabe anhaftet. Im übrigen haftet Stephanie Fehniger OPtechnik nur mit folgenden Einschränkungen:

1. Offensichtliche Mängel sind vom AG binnen 8 Tagen nach ihrer Übergabe an die Stephanie Fehniger OPtechnik schriftlich anzuzeigen; wird diese Frist nicht gewahrt, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche wegen solcher Mängel.

2. Im Falle berechtigter Mängel ist Stephanie Fehniger OPtechnik ausschließlich und nach ihrer Wahl entweder zur Nachbesserung der geschuldeten Leistung oder zu ihrer Ersatzlieferung berechtigt. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einer vom AG und den Liefermöglichkeiten gesetzten angemessenen Nachfrist fehlschlagen, steht dem AG das Wahlrecht zwischen angemessener Minderung der Vergütung oder aber Rückgängigmachung des Vertrages zu. Die zu diesem Zeitpunkt verbaute und montierte Sache kann nicht zurückgenommen werden. Sofern Stephanie Fehniger OPtechnik nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes trifft, sind in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Sofern Stephanie Fehniger OPtechnik gleichwohl Schadensersatz-verpflichtungen treffen, sind diese auf die Höhe der vom AG geschuldeten Vergütung beschränkt.

§ 10 Schlußklausel

1. Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, in welcher auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Der Schriftform bedarf auch eine Vereinbarung, mit welcher die vorgenannte Schriftformklausel aufgehoben wird.

2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Stephanie Fehniger OPtechnik und der AG sind in diesem Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Stephanie Fehniger OPtechnik. Ist der AG Vollkaufmann, so ist der alleinige Gerichtsstand Ludwigsburg.



(Stand: 01.04.2006)